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   VG Gelsenkirchen, 06.01.2017 - 18 K 3476/15   

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VG Gelsenkirchen, 06.01.2017 - 18 K 3476/15 (https://dejure.org/2017,39758)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06.01.2017 - 18 K 3476/15 (https://dejure.org/2017,39758)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06. Januar 2017 - 18 K 3476/15 (https://dejure.org/2017,39758)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Gelsenkirchen, 05.11.2018 - 20 K 337/18

    Unterlagenvorlage, Verwaltungsgerichtsprozess, Sozialdaten, Steuergeheimnis

    Der Kläger wandte sich vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in zwei Verfahren gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zur beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Jahre 2010 und 2011 (18 K 3476/15) sowie für das Jahr 2012 (18 K 5821/16).

    Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 erklärte der Kläger die Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/17 in der Hauptsache für erledigt.

    In der Sache ist der Kläger der Ansicht, dass ausweislich der in Kopie vorgelegten Klageschriften zu den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 keinerlei Notwendigkeit bestanden habe, die von dem Beklagten übersandten Unterlagen nebst Bescheiden zu übersenden.

    Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001-2009 seitens des beklagten Versorgungswerks in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 sowie die Vorlage der Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 mit Angabe der Steuernummer, Sachbearbeiter und Sachverhalt gegenüber dem Gericht in den vorgenannten Verfahren rechtswidrig waren.

    Da diese Bescheinigung zur Erledigung der Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 geführt habe, habe man sie dem Gericht in diesen Verfahren vorgelegt.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Schriftsatz vom 18. Februar 2018, wenngleich er zu den Az. 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 eingereicht wurde, für das Gericht einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz dar.

    Insofern war das vorliegende Verfahren nicht mit den Verfahren 18 K 5821/16 und/oder 18 K 3476/15 verbunden.

    Aufgrund des vom Kläger ausdrücklich gestellten Feststellungsantrags war im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass dieser in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 lediglich einen Antrag dahingehend stellen wollte, die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der vorgelegten Unterlagen durch Beweisbeschluss festzulegen.

    Die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 seitens des Beklagten in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 war nicht rechtswidrig (vgl. unten a).

    Der Vorsitzende der 18. Kammer hat mit Eingangsverfügungen vom 11. August 2015 (18 K 3476/15) und vom 5. September 2016 (18 K 5821/16) den Beklagten aufgefordert, der Klageerwiderung die "Original-Verwaltungsvorgänge" beizufügen.

    Eine Offenbarung etwaiger Steuerdaten des Klägers "im Verhältnis zu Dritten" war in den Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16 nicht zu befürchten.

  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 B 10.23
    Auf seine Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 für die Veranlagung der Jahre 2010 und 2011 forderte das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 18 K 3476/15 von dem Beklagten die Vorlage der Original-Verwaltungsvorgänge an.

    Der Kläger hat die Feststellung beantragt, die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 sowie die Übermittlung der Bescheinigung des Finanzamtes durch den Beklagten an das Gericht in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 sei rechtswidrig gewesen.

    Im August 2022 hat es den Beteiligten mitgeteilt, dass die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16 beigezogen worden seien.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 16 A 130/19
    Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlage von Steuer- und Sozialunterlagen durch den Beklagten in den Verfahren VG Gelsenkirchen 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16.
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